In Österreich wurde per 16.09.2015 die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrolle (BGBl. II Nr. 260/2015) an den Binnengrenzen der Republik Österreich verlautbart.
Dies gemäß dem Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich und nach dem Schifffahrtgesetz auch in der „Nachricht für die Binnenschifffahrt Nr. 105/00 aus 2015“ erlassen.
Erich Kraus, ChefInsp.
Landespolizeidirektion Wien
Fachinspektion Handelskai / See- und Stromdienst
Dabei ist zu beachten, siehe PDF und Information:
Es haben sich alle ein- und ausreisende Schiffe zusätzlich über UKW-Kanal 10 bei „Polizei-Wien“ zu melden.
Dies unter Angaben von
1. Schiffsname, Schiffsnummer und Nationalität
2. Einreise oder Ausreise mit Angabe der Anlagestelle (unbedingt Hinweisen wen kein Aufenthalt in Wien geplant ist!!)
3. Anzahl der Besatzung mit Bekanntgabe der Anzahl der EU-Bürger und Drittstaatsangehörigen
4. Anzahl der Passagiere mit Bekanntgabe der Anzahl der EU-Bürger und der Drittstaatsangehörigen
Für die ordnungsgemäße und störungsfreie Durchführung der Grenzkontrolle ersuchen wir eine entsprechende Räumlichkeit zu Verfügung zu stellen.
Insbesondere sind folgende Dokumente vorzuweisen:
Ø BESATZUNGSLISTE (Excel-Format), versehen mit Namen des Fahrzeuges, Heimatstaat, Registerort, Name und Sitz des Verfügungsberechtigten sowie den letzten Aus- bzw. Einreisevermerk der Grenzbehörde
Ø PASSAGIERLISTE (Excel-Format),, versehen mit: Identitätsdaten der Passagiere (Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnort), Daten des Reisedokumentes,
Ø Gültiges REISEDOKUMENT, REISEPASS oder PASSERSATZ aller anwesenden Personen (wenn notwendig Einreise- oder Aufenthaltstitel)
Ø ZULASSUNGSURKUNDEN, BEFÄHIGUNGSAUSWEISE, SCHIFFSTAGEBUCH und sonstige die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeuges betreffende Dokumente
Stichprobenartig werden auch Intensivkontrollen durchgeführt werden. Dafür ist uns der ungehinderte Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten wie insbesondere Lager- und Maschinenräume, Mannschaft- und Passagierkabinen, usw. zu ermöglichen.
Ebenso muss gewährleistet werden, dass sämtliche Besatzungsmitglieder, Bordpersonal und Passagiere für persönliche Anfragen i.S.d. Grenzkontrollgesetztes zu Verfügung stehen (Grenzkontrollpflicht!).