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Satzung des Deutschen Wasserstraßen- und Schifffahrtsvereins Rhein-Main-Donau e.V. (DWSV)
in der Fassung vom 07.10.2022

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Deutscher Wasserstraßen- und Schifffahrtsverein Rhein-Main-Donau e.V. Nürnberg (DWSV).
Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist unter der Nr. VR189 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie des Hochwasserschutzes durch Information über den gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Nutzen leistungsfähiger Wasserstraßen,
insbesondere der Main-Donau-Wasserstraße.

Der Verein wird zu diesem Zweck aufklärend durch Veröffentlichungen, Ausstellungen, allgemeine Informationen und im Dialog mit der Fachwissenschaft
das Bewusstsein der Bevölkerung und die gesellschaftliche Akzeptanz für die Bedeutung von Wasserstraßen und Gewässer- und Hochwasserschutz fördern.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliederkreis
Als Mitglieder können dem Verein angehören natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts des In- und Auslandes.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins wird auf Antrag durch Zustimmung der Vorsitzenden erworben.
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod des Mitglieds bzw. durch Erlöschen der Firma
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Beschluss des Vorstandes bei gröblicher Verletzung der Pflichten gegenüber dem Verein oder ehrenrührigem Verhalten

Die Mitgliedschaft kann nur durch einen an den Verein gerichteten eingeschriebenen Brief, spätestens am 30.06. zum Schluss des Geschäftsjahres, gekündigt werden.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt, deren Höhe der Vorsitzende und das geschäftsführende
Vorstandsmitglied gemeinsam festsetzen.
Erfolgt das Ausscheiden während des Geschäftsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende und, wenn die Kündigung nach dem 01.07. erfolgt,
auch für das folgende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Der Beirat
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 – Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens vier Vorstandsmitgliedern sowie dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied, falls ein solches gemäß § 13 bestellt ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden in Einzelwahl gewählt, die übrigen Mitglieder des Vorstandes können auch en bloc gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung oder, sofern niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist, jedoch längstens bis zum Schluss des Kalenderhalbjahres, das dem letzten Amtsjahr folgt.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

  • die Beratung der Grundsätze der Vereinsarbeit
  • die Einsetzung von Arbeitsausschüssen
  • die Berufung von Nichtmitgliedern in den Beirat
  • die Bearbeitung von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung
  • die Erstellung des jährlichen Etats sowie
  • die Vorprüfung der Jahresabrechnung und Vorlage an die Mitgliederversammlung

Die Vorstandssitzung kann nach dem Ermessen des Vorsitzenden auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden.

Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Sie sind vom Vorsitzenden oder – falls der Vorsitzende verhindert ist – einem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung im Regelfalle zwei Wochen vorher in Textform zu erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder teilnimmt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden der betreffenden Sitzung zu unterzeichnen.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die beiden stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 9 – Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins sowie dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied, falls ein solches gem. § 13 bestellt ist, und den Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung oder, sofern niemand widerspricht, durch offene Abstimmung. Wiederwahl ist zulässig.
Nichtmitglieder, die sich in Praxis und Wissenschaft um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können vom Vorstand auf drei Jahre in den Beirat berufen werden. Die Anzahl der Beiratsmitglieder soll 30 nicht überschreiten.

Die Zugehörigkeit zum Beirat endigt außerdem sinngemäß nach den in § 5 angeführten Tatbeständen für das Erlöschen der Mitgliedschaft des Vereins.

Der Beirat wird durch den Vorsitzenden des Vereins bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Beiratsmitglieder einberufen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher in Textform zu erfolgen.

Der Beirat kann nach dem Ermessen des Vorsitzenden auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz tagen.
Dem Beirat obliegt die Bearbeitung (Beratung und Beschlussfassung) aller ihm von dem Vorsitzenden oder dem Vorstand unterbreiteten Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung.

§ 10 – Beschlussfähigkeit des Beirats und der Arbeitsausschüsse
Der Beirat und die Arbeitsausschüsse sind beschlussfähig bei mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn ein Drittel der Mitglieder des Beirats es verlangt,
muss der Vorsitzende eine Beiratssitzung einberufen.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden der betreffenden Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden regelmäßig einmal im Jahr einberufen. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform zu laden. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied in Textform bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse bekanntgegeben haben oder schriftliche Einladung wünschen, werden schriftlich eingeladen.

Mitgliederversammlungen können auch in der Weise durchgeführt werden, dass die Mitglieder ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung). Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Online-Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten den Zugangslink und das Passwort in Textform spätestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse; die übrigen Mitglieder erhalten den Zugangslink und das Passwort per Brief, der spätestens eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse zu versenden ist. Das Passwort ist geheim zu halten, eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
Im Falle einer Online-Mitgliederversammlung können Mitglieder auch ihre Stimmen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben.

In dringenden Fällen kann der Vorstand unter Einhaltung einer kürzeren Frist außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Beirat kraft Beschlusses dies unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Punkte schriftlich beantragen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle einer Wahl entscheidet das Los. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung unter Vorlage schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Die Mitgliederversammlung beschließt vornehmlich über:

  1. die Wahl des Vorstandes, seines Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter
  2. die Wahl der Beiratsmitglieder
  3. die Festsetzung des Jahresetats
  4. die Änderung der Satzung
  5. den Jahresabschluss
  6. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
  7. die Wahl von Kassenprüfern
  8. die Auflösung des Vereins

§ 12 – Ehrenvorsitz
Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 13 – Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer anstellen, von denen einer zum Hauptgeschäftsführer oder zum Geschäftsführenden Vorstandsmitglied
bestellt werden kann.

§ 14 – Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/5 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.