Österreich: Verordnung zur Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer

Am 21. Juli 2020 tritt in Österreich die Verordnung zur Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_324/BGBLA_2020_II_324.htm

Demnach sind Beförderungsunternehmen, die Personen mit einem Wasserfahrzeug aus Gebieten mit Reisewarnung nach Österreich bringen verpflichtet folgende Daten festzuhalten:

  1. die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit),
  2. den ursprünglichen Abreiseort,
  3. die Abreise- und Ankunftszeit,
  4. die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet,
  5. die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und

diese für 28 Tage aufzubewahren und sie auf Anfrage dem Gesundheitsministerium zu übermitteln.

Die tagesaktuellen Reisewarnungen sind hier zu finden: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/

Bitte beachten Sie zudem die tagesaktuellen Einreisebestimmungen: https://www.bmk.gv.at/en/service/entry-requirements.html%e2%80%8b

Die Daten müssen bereits nach Fremdenpolizeigesetz § 111 erhoben werden. Mit der neuen Verordnung ändert sich nur die Aufbewahrungszeit (von 48 Stunden auf 28 Tage) und die Auskunftspflicht gegenüber dem Gesundheitsministerium. Eine entsprechende Nachricht für die Binnenschifffahrt mit Informationen in deutscher und englischer Sprache ist veröffentlicht worden (siehe Anhang).

Beste Grüße, mit der Bitte um Verbreitung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

DI Vera Hofbauer
Abteilungsleiterin

Sektion Verkehr
Abteilung Schifffahrt – Technik und Nautik

2020_07_20_Nachrichten_fuer_die_Binnenschifffahrt_NR87_00_2020
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