Österreich: Neue Verordnung bringt Aus für CoV-Quarantäne

Die Coronavirus-Quarantäne fällt wie erwartet. Das geht aus einem Verordnungstext hervor, der am späteren Nachmittag der Öffentlichkeit präsentiert werden soll und der APA vorliegt. Wer sich nicht krank fühlt, kann diesem zufolge auch nach einem positiven Test das Haus verlassen, ist allerdings Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Das bedeutet, dass eine FFP2-Maske getragen werden muss, außer man ist im Freien und in zwei Metern Abstand niemand unterwegs.

Betretungsverbote für diverse Orte

Ferner werden in der Verordnung Betretungsverbote definiert. Das sind Krankenanstalten ebenso wie Pflege- und Behinderten- und Kureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Volksschulen und Horte. Allerdings dürfen Beschäftigte diese Arbeitsorte betreten, klarerweise mit Maske, wenn sie infiziert sind.

Ohnehin ist Arbeiten mit positivem Test künftig – konkret ab Inkrafttreten der Verordnung mit 1. August – wieder möglich, wenn Maske angelegt ist. Das gilt allerdings nicht in Berufen, wo das Tragen einer Maske die Jobausübung de facto verunmöglicht, wie Logopäden und Musiker.

Keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme. In vulnerablen Settings wie Krankenhäusern ist eine Maske zu tragen.

Ausnahmen für Risikogruppen

Für Risikogruppen soll künftig wieder eine Ausnahme bestehen. Sie müssen nicht am Arbeitsort tätig werden, wenn es keine geeignete Schutzeinrichtung dort gibt.

Daheim ist auch für Infizierte keine Maske anzulegen, solange nur Personen desselben Haushalts anwesend sind, das gilt auch für Privat-Pkws. Auch Besuche in öffentlichen Einrichtungen wie Gasthäusern oder Schwimmbädern bei positivem Test sind mit Maske erlaubt. Die Maske darf aber nicht abgenommen werden, um Essen oder Getränke zu konsumieren.

Zu beachten ist, dass die Verkehrsbeschränkungen nicht erst nach

einem positiven PCR-Test laufen, sondern bereits nach einem Antigen-Test. Wird dieser durch einen PCR-Test nicht bestätigt, fallen die Vorgaben. Ohnehin gelten die Verkehrsbeschränkungen maximal zehn Tage, nach fünf kann man sich freitesten.

Quelle: ORF.at

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