Änderung Wasserstraßen-Verkehrsordnung (Österreich): Verbot der Nutzung bordeigener Anlagen zur Stromerzeugung an öffentlichen Liegestellen mit Landstromversorgungsanlagen

Diese E-Mail von viadonau hat uns über den BDB e.V. erreicht:

hiermit machen wir Sie darauf aufmerksam, dass mit der „Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023“ (ausgegeben am 29.06.2023) der § 7.02 „Stillliegen“ der „Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)“ um die Ziffern 4 und 5 erweitert wurde. Ziffer 5 erlässt u.a. das Verbot der „Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung“ „beim Stillliegen von mehr als einer Stunde“ „an öffentlichen Länden“, an denen „funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind“.

Bitte beachten Sie, dass Zuwiderhandlungen durch die zuständigen Schifffahrtsaufsichten sanktioniert werden können.

Öffentliche Länden mit Landstromversorgungsanlagen befinden sich in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt bereits in Linz (Strom-km 2.129,2 – 2.128,9; rechtes Ufer) und Wildungsmauer (Strom-km 1.895,1 – 1.894,8; rechtes Ufer).

Im Anhang finden Sie die aktuelle „Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)“. Die erwähnten Ergänzungen finden Sie auf den Seiten 53-54.

2023_10_24_WVO Wasserstrassen-Verodnung_Oesterreich

Bitte leiten Sie diese Nachricht gegebenenfalls an die mit Ihnen in Verbindung stehenden Schiffsführer weiter.

 

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